Regelung zu Schönheitsreparaturen unwirksam
(dmb) Die Vertragsregelung: „Die Mieträume
sind ... in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich bei regelmäßiger
Vornahme der Schönheitsreparaturen ... befinden müssen, wobei angelaufene
Renovierungsintervalle vom Mieter zeitanteilig zu entschädigen sind ...“,
ist unwirksam, entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 95/07).
Dr. Franz-Georg Rips, Präsident des
Deutschen Mieterbundes (DMB), kommentierte: „Die Klausel ist unverständlich
und damit unwirksam. Die BGH-Richter fragen zu Recht, was unter angelaufenen
Renovierungsintervallen zu verstehen ist. Kein Mieter kann hier wissen, ob
und wann er aufgrund dieser Vertragsregelung renovieren oder für
Renovierungskosten anteilig zahlen soll.“
Wichtig, so der Mieterbund-Präsident, sei
auch die Klarstellung des Bundesgerichtshofs, Vermieter könnten sich nicht
auf „Vertrauensschutz“ berufen. Der Vermieter als Verwender von
Formularvertragsklauseln (Allgemeine Geschäftsbedingungen) trägt das Risiko,
dass sich die höchstrichterliche Rechtsprechung ändert. Er kann nicht
argumentieren, dass Amts- oder Landgerichte bzw. der Bundesgerichtshof
selbst in der Vergangenheit eine vergleichbare Abgeltungsklausel für wirksam
erklärt haben.
Rips: „Wer mit Hilfe von Regelungen im
Mietvertrag gesetzliche Vorgaben zu seinen Gunsten ändert oder gar auf den
Kopf stellt, muss damit rechnen, dass die Rechtsprechung irgendwann
derartige Klauseln für unwirksam erklärt. Das ist die Quintessenz der
heutigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs.“