Klausel zur
Auszugsrenovierung unwirksam
(dmb) Die Klausel, „Bei Auszug ist die
Wohnung fachgerecht renoviert zurückzugeben“, ist unwirksam. Der Deutsche
Mieterbund (DMB) begrüßt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII
ZR 316/06) als erwartet und folgerichtig.
Dr. Franz-Georg Rips, Präsident des Deutschen Mieterbundes (DMB): "Eine
Endrenovierungsklausel im Mietvertrag benachteiligt den Mieter unangemessen.
Sie verpflichtet ihn, unabhängig von seiner Wohndauer und vom Zeitpunkt
seiner letzten Schönheitsreparaturen immer beim Auszug zu renovieren.“ Das
habe der Bundesgerichtshof schon in früheren Entscheidungen zur
Tapetenklausel (BGH VIII ZR 152/05 und BGH VIII ZR 109/05) und zur
Auszugsrenovierung (BGH VIII ZR 308/02 und BGH VIII ZR 335/02) festgestellt.
Insoweit bestätigt der Bundesgerichtshof seine früheren Entscheidungen.
„Es ist gut, dass der Bundesgerichtshof in
der Schönheitsreparaturfrage seine klare und eindeutige Richtung beibehält.
Das schafft die notwendige Rechtssicherheit für die Vertragsparteien“, sagte
Rips. Gleichzeitig forderte er alle Mieter auf, ihren Mietvertrag prüfen zu
lassen, ob sie zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet sind
oder nicht. „Die Prüfung durch den Mieterverein kann helfen, bares Geld zu
sparen.“