Unvollständige Betriebskostenabrechnung ist unwirksam
In der jährlichen
Betriebskostenabrechnung müssen für jede einzelne Kostenposition die
vollständigen Gesamtkosten angegeben werden. Der Vermieter darf nicht vorab
Kostenanteile, zum Beispiel nicht umlagefähige Kosten, herausrechnen. Das
entschied jetzt der Bundesgerichtshof. Ein derartiger Fehler führt zur
Unwirksamkeit der Abrechnung. Eine nachträgliche Korrektur nach Ablauf der
Abrechnungsfrist ist nicht möglich. Der Mieter muss keine Nachzahlungen
leisten. Der Bundesgerichtshof
hatte klargestellt, dass eine wirksame Betriebskostenabrechnung nachfolgende
Mindestvoraussetzungen erfüllen muss: Zusammenstellung der Gesamtkosten /
Angabe und Erläuterung des zugrunde gelegten Verteilerschlüssels /
Berechnung des Anteils des Mieters und Abzug der Mietervorauszahlungen. Eine
nachträgliche Fehlerkorrektur ist allenfalls noch innerhalb der
zwölfmonatigen Abrechnungsfrist denkbar. Nach dieser Frist ist eine
Berichtigung nicht mehr möglich. Das bedeutet, eventuelle Nachforderungen
kann der Vermieter dann aus der unwirksamen Abrechnung nicht mehr stellen.
Die Zusatzvereinbarung in
einer Anlage des Mietvertrages „Auf eine Kündigung wegen Eigenbedarfs wird
verzichtet“ schützt Mieter vor einer Kündigung nur, wenn die Schriftform
eingehalten worden ist. Am besten ist es, wenn der Kündigungsausschluss
unmittelbar in den schriftlichen Hauptmietvertrag aufgenommen wird,
empfiehlt der Deutsche Mieterbund. Es reicht aber auch aus, wenn eine Anlage
mit der Zusatzvereinbarung Bezug nimmt auf den Mietvertrag, von beiden
Vertragsseiten unterschrieben und mit dem Mietvertrag verbunden wird. Der
Bundesgerichtshof bestätigte in einem veröffentlichten Urteil die
Eigenbedarfskündigung eines Vermieters. Die zwischen Mieter und Vorvermieter
getroffene Vereinbarung, dass der Vermieter auf eine Kündigung wegen
Eigenbedarfs verzichtet, sei unwirksam. Die erforderliche Schriftform sei
nicht eingehalten worden. Nach dem Gesetz ist die Schriftform zwingend, wenn
ein Kündigungsverzicht für mehr als ein Jahr vereinbart werden soll. Das
gilt – so jetzt der Bundesgerichtshof – auch, wenn der Vermieter nicht
generell auf sein Kündigungsrecht verzichtet, sondern – so wie hier – nur
auf einen bestimmten Kündigungsgrund, Eigenbedarf. Sinn und Zweck der
Schriftform ist es, einem Käufer, der in einen bestehenden Mietvertrag
eintritt, über den Umfang der auf ihn übergehenden Rechte und Pflichten zu
informieren. Ohne Einhaltung der Schriftform würde der Erwerber anhand des
Mietvertrages die Beschränkung des Kündigungsrechts nicht erkennen können.
Für ihn ist aber nicht nur ein genereller Kündigungsausschluss von
Wichtigkeit, sondern auch, wenn eine wesentliche Kündigungsbeschränkung
vereinbart worden ist.
Tipp:
Mieter sollten sich vor Abschluss des Mietvertrages und Vereinbarung eines
Kündigungsverzichtes sorgfältig bei ihrem örtlichen Mieterverein beraten
lassen. Dabei kommt es nicht nur auf den Inhalt einer Vereinbarung, sondern
auch auf die Form der Vereinbarung entscheidend an.