Angabe des Brennstoffverbrauchs und der Kosten in der Heizkostenabrechnung

Der BGH hat eine sehr „mieterunfreundliche“ Entscheidung dazu getroffen, welche notwendigen Angaben eine Heizkostenabrechnung enthalten muss (Urt. v. 25.11.2009 – VIII ZR 322/08).

Der BGH hatte zu klären, welche Angaben zum Brennstoffverbrauch in einer Heizkostenabrechnung stehen müssen, damit sie als formell ordnungsgemäß anzusehen ist. Es entspricht einer ganz allgemein üblichen Praxis, dass eine Abrechnung zum Heizölverbrauch folgende Angaben enthält:

a) Anfangsbestand zu Beginn des Abrechnungszeitraums,

b) zuzüglich der Beträge für die einzeln aufgeführten Lieferungen während der Abrechnungsperiode,

c) abzüglich Endbestand zum Ende des Abrechnungszeitraums,

d) ergibt den daraus resultierenden Gesamtverbrauch.

Der BGH hat entschieden, dass diese Angaben nicht erforderlich sind, um die formelle Ordnungsmäßigkeit der Abrechnung zu wahren. Es genüge, wenn in der Abrechnung der Brennstoffverbrauch und die dazugehörenden Gesamtkosten angegeben sind. Eine Abrechnung müsse nicht aus sich heraus eine vollständige Überprüfung auf ihre materielle Richtigkeit erlauben, sondern nur so detailliert sein, dass der Mieter ersehen könne, welche Gesamtbeträge dem Vermieter berechnet wurden und mit welchen Rechenschritten er daraus den sich auf den Mieter entfallenen Betrag errechnet habe. Wenn der Brennstoffverbrauch in einer Summe angegeben sei, werde der Mieter in die Lage versetzt, gezielt nach den entsprechenden Belegen zu verlangen und über deren Einsichtnahme die inhaltliche Richtigkeit der angegebenen Verbrauchswerte und –kosten nachzuprüfen. Der VIII. Zivilsenat verweist darauf, dass er bereits eine Entscheidung zu der Wiedergabe von Verbrauchswerten getroffen habe. Werden durch Messeinrichtung erfasste Verbräuche in einer Abrechnung wiedergegeben, sei das aus sich heraus verständlich und bedürfe keiner näheren Erläuterung (WuM 2008, 407).

Diese Entscheidung erschwert die Prüfbarkeit einer Abrechnung erheblich. Es lässt sich nun nicht mehr erkennen, ob die Lieferungen innerhalb des Abrechnungszeitraumes liegen, welcher Anfangs- und Endbestand zugrunde gelegt wird und ob der Brennstoffverbrauch richtig berechnet wurde. Bei Ungereimtheiten, insbesondere einem ungewöhnlich hohen Verbrauch, sollte der Vermieter um Aufklärung gebeten werden. Zur Aufklärungsarbeit ist es nach dem BGH jedoch auch ggf. notwendig, die Belege einzusehen.

Offengelassen hat der BGH in dieser Entscheidung, ob die sog. Heiznebenkosten nach § 7 Abs. 2 HeizKV angegeben sein müssen. Zumindest diese Angaben in der Abrechnung muss man als erforderlich ansehen, um die Prüfbarkeit und damit die formelle Ordnungsmäßigkeit der Abrechnung zu wahren.

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