Angabe des Brennstoffverbrauchs und der Kosten in
der Heizkostenabrechnung
Der BGH
hat eine sehr „mieterunfreundliche“ Entscheidung dazu getroffen, welche
notwendigen Angaben eine Heizkostenabrechnung enthalten muss (Urt. v.
25.11.2009 – VIII ZR 322/08).
Der BGH
hatte zu klären, welche Angaben zum Brennstoffverbrauch in einer
Heizkostenabrechnung stehen müssen, damit sie als formell ordnungsgemäß
anzusehen ist. Es entspricht einer ganz allgemein üblichen Praxis, dass eine
Abrechnung zum Heizölverbrauch folgende Angaben enthält:
a)
Anfangsbestand zu Beginn des Abrechnungszeitraums,
b) zuzüglich der Beträge für die einzeln aufgeführten Lieferungen während der
Abrechnungsperiode,
c)
abzüglich Endbestand zum Ende des Abrechnungszeitraums,
d)
ergibt den daraus resultierenden Gesamtverbrauch.
Der BGH
hat entschieden, dass diese Angaben nicht erforderlich sind, um die formelle
Ordnungsmäßigkeit der Abrechnung zu wahren. Es genüge, wenn in der
Abrechnung der Brennstoffverbrauch und die dazugehörenden Gesamtkosten
angegeben sind. Eine Abrechnung müsse nicht aus sich heraus eine
vollständige Überprüfung auf ihre materielle Richtigkeit erlauben, sondern
nur so detailliert sein, dass der Mieter ersehen könne, welche Gesamtbeträge
dem Vermieter berechnet wurden und mit welchen Rechenschritten er daraus den
sich auf den Mieter entfallenen Betrag errechnet habe. Wenn der
Brennstoffverbrauch in einer Summe angegeben sei, werde der Mieter in die
Lage versetzt, gezielt nach den entsprechenden Belegen zu verlangen und über
deren Einsichtnahme die inhaltliche Richtigkeit der angegebenen
Verbrauchswerte und –kosten nachzuprüfen. Der VIII. Zivilsenat verweist
darauf, dass er bereits eine Entscheidung zu der Wiedergabe von
Verbrauchswerten getroffen habe. Werden durch Messeinrichtung erfasste
Verbräuche in einer Abrechnung wiedergegeben, sei das aus sich heraus
verständlich und bedürfe keiner näheren Erläuterung (WuM 2008, 407).
Diese
Entscheidung erschwert die Prüfbarkeit einer Abrechnung erheblich. Es lässt
sich nun nicht mehr erkennen, ob die Lieferungen innerhalb des
Abrechnungszeitraumes liegen, welcher Anfangs- und Endbestand zugrunde
gelegt wird und ob der Brennstoffverbrauch richtig berechnet wurde. Bei
Ungereimtheiten, insbesondere einem ungewöhnlich hohen Verbrauch, sollte der
Vermieter um Aufklärung gebeten werden. Zur Aufklärungsarbeit ist es nach
dem BGH jedoch auch ggf. notwendig, die Belege einzusehen.
Offengelassen hat der BGH in dieser Entscheidung, ob die sog.
Heiznebenkosten nach § 7 Abs. 2 HeizKV angegeben sein müssen. Zumindest
diese Angaben in der Abrechnung muss man als erforderlich ansehen, um die
Prüfbarkeit und damit die formelle Ordnungsmäßigkeit der Abrechnung zu
wahren.