Endrenovierungsklausel kann individuell vereinbart werden
BGH bestätigt Regelung in Wohnungsübergabeprotokoll
Wird nach Abschluss des Mietvertrages eine
Endrenovierungsregelung individuell ausgehandelt und vereinbart, kann das
wirksam sein. Der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 71/08) entschied, dass die
Absprache in einem Wohnungsübergabeprotokoll: „Herr U. übernimmt vom
Vormieter M. die Wohnung im renovierten Zustand. Er verpflichtet sich dem
Vermieter gegenüber, die Wohnung ebenfalls im renovierten Zustand zu
übergeben“, wirksam ist. Keine Rolle soll es nach Ansicht der Karlsruher
Richter spielen, dass weitere Regelungen zu Schönheitsreparaturen im
Mietvertrag vorgegeben und unwirksam waren.
„Das Urteil betrifft einen Einzel- bzw. Ausnahmefall.
Grundsätzlich bleibt es natürlich dabei, dass so genannte
Endrenovierungsklauseln, nach denen Mieter immer beim Auszug und unabhängig
von der Wohndauer renovieren müssen, unwirksam sind“, erklärte der Direktor
des Deutschen Mieterbundes. „Nur wenn die Endrenovierung nach Abschluss des
Mietvertrages und außerdem individuell vereinbart wurde, muss der betroffene
Mieter aufgrund einer derartigen Absprache renovieren.“
Ob tatsächlich eine Individualvereinbarung vorlag,
muss nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs jetzt die Vorinstanz, das
Landgericht Hannover, entscheiden.
Unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens warnt der
Direktor des Deutschen Mieterbundes davor, beim Einzug oder Auszug ungeprüft
und unüberlegt ein Wohnungsübergabeprotokoll zu unterschreiben.
„Mit Hilfe des Wohnungsübergabeprotokolls soll nur der
tatsächliche Zustand der Wohnung und des Hauses festgehalten werden. Hier
sollen aber nicht Rechte und Pflichten der Vertragsparteien verteilt oder
begründet werden. Fordert der Vermieter entsprechende Regelungen, sollte
immer der Mieterverein eingeschaltet werden.“