Was Mieter beim Grillen beachten sollten

Worauf müssen Mieter achten, damit das Barbecue auf Balkonien nicht vor dem Richter endet?

Bereits 1973 hat das Amtsgericht Hamburg entschieden, dass das Grillen mit einem Gartengrill auf dem Balkon eines Mietshauses wegen der damit verbundenen Rauch- und Dunstbelästigung anderer Hausbewohner nicht zum normalen Gebrauch der Wohnung gehört. Ob und wie oft ein Mieter grillen darf, richtet sich daher  zunächst nach den Regelungen im Mietvertrag und der dazugehörigen Hausordnung. Sieht z.B. die Hausordnung verbindlich vor, dass auf Balkonen nicht gegrillt werden darf, ist ein solches Verbot  nach einer Entscheidung des Landgerichts Essen aus dem Jahr 2002 wirksam. Verstößt der Mieter trotz Abmahnung wiederholt dagegen, kann ihm das auch eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses einbringen.

 

Ist nur der Gebrauch von Grillgeräten auf Balkonen und Terrassen verboten, nicht aber generell  im Freien, kann z.B. ein Erdgeschossmieter in dem an ihn mitvermieteten Garten grundsätzlich grillen, solange er dabei Rücksicht auf die Nachbarn nimmt. Dieses Rücksichtnahmegebot gilt ganz allgemein in allen Fällen, in denen das Grillen nicht von vornherein wirksam verboten ist. Ein allein im Belieben des jeweiligen Mieters stehendes „Grundrecht auf Grillen“ gibt es gerade nicht.

Der Mieter muss vielmehr darauf achten, dass andere Hausbewohner und Nachbarn nicht unzumutbar belästigt werden. Dabei kommt es auf den Einzelfall an. So lässt sich z.B. schon viel Streit vermeiden, wenn der Mieter auch in den Fällen, in denen das Grillen auf dem Balkon gestattet ist, statt eines Holzkohlegrills einen Elektrogrill verwendet, bei dem bei ordnungsgemäßem Gebrauch eine störende Rauchentwicklung ausgeschlossen ist. Einzelne Gerichte versuchend darüber hinaus immer wieder einmal,  „Faustregeln“ aufzustellen, wie oft ein Mieter grillen darf. So hat 1997 eine Entscheidung des Amtsgerichts Bonn Furore gemacht, nach der Mieter in Mehrfamilienhäusern, in der Zeit von April bis September einmal monatlich auf Balkon oder Terrasse grillen dürfen, wenn sie die Mieter im Haus, deren Belästigung durch Rauchgase unvermeidlich ist, 48 Stunden vorher darüber informiert haben. Voraussetzung war allerdings auch hier, dass das Grillen nicht von vornherein verboten war.

 

Wer es übrigens mit der Rauchentwicklung beim Grillen zu sehr übertreibt und der Qualm konzentriert in die Wohnung oder die Schlafräume von Anwohnern zieht, kann nicht nur Probleme  mit seinem Vermieter bekommen, sondern schnell auch Besuch von der Polizei und im Extremfall ein Bußgeld, da dann auch ein Verstoß gegen immissionsschutzrechtliche Vorschriften vorliegt.

 

Tipp: Will man beim Grillen als Mieter auf Nummer Sicher gehen, sollte man sich zunächst bei seinem örtlichen Mieterverein beraten lassen.

Nähere Informationen unter www.mieterbund-landesverband-bayern.de

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