Was Mieter beim
Grillen beachten sollten
Worauf müssen Mieter achten, damit das
Barbecue auf Balkonien nicht vor dem Richter endet?
Bereits 1973 hat das Amtsgericht Hamburg
entschieden, dass das Grillen mit einem Gartengrill auf dem Balkon eines
Mietshauses wegen der damit verbundenen Rauch- und Dunstbelästigung anderer
Hausbewohner nicht zum normalen Gebrauch der Wohnung gehört. Ob und wie oft
ein Mieter grillen darf, richtet sich daher zunächst nach den Regelungen im
Mietvertrag und der dazugehörigen Hausordnung. Sieht z.B. die Hausordnung
verbindlich vor, dass auf Balkonen nicht gegrillt werden darf, ist ein
solches Verbot nach einer Entscheidung des Landgerichts Essen aus dem Jahr
2002 wirksam. Verstößt der Mieter trotz Abmahnung wiederholt dagegen, kann
ihm das auch eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses einbringen.
Ist nur der Gebrauch von Grillgeräten auf
Balkonen und Terrassen verboten, nicht aber generell im Freien, kann z.B.
ein Erdgeschossmieter in dem an ihn mitvermieteten Garten grundsätzlich
grillen, solange er dabei Rücksicht auf die Nachbarn nimmt. Dieses
Rücksichtnahmegebot gilt ganz allgemein in allen Fällen, in denen das
Grillen nicht von vornherein wirksam verboten ist. Ein allein im Belieben
des jeweiligen Mieters stehendes „Grundrecht auf Grillen“ gibt es gerade
nicht.
Der Mieter muss vielmehr darauf achten,
dass andere Hausbewohner und Nachbarn nicht unzumutbar belästigt werden.
Dabei kommt es auf den Einzelfall an. So lässt sich z.B. schon viel Streit
vermeiden, wenn der Mieter auch in den Fällen, in denen das Grillen auf dem
Balkon gestattet ist, statt eines Holzkohlegrills einen Elektrogrill
verwendet, bei dem bei ordnungsgemäßem Gebrauch eine störende
Rauchentwicklung ausgeschlossen ist. Einzelne Gerichte versuchend darüber
hinaus immer wieder einmal, „Faustregeln“ aufzustellen, wie oft ein Mieter
grillen darf. So hat 1997 eine Entscheidung des Amtsgerichts Bonn Furore
gemacht, nach der Mieter in Mehrfamilienhäusern, in der Zeit von April bis
September einmal monatlich auf Balkon oder Terrasse grillen dürfen, wenn sie
die Mieter im Haus, deren Belästigung durch Rauchgase unvermeidlich ist, 48
Stunden vorher darüber informiert haben. Voraussetzung war allerdings auch
hier, dass das Grillen nicht von vornherein verboten war.
Wer es übrigens mit der Rauchentwicklung
beim Grillen zu sehr übertreibt und der Qualm konzentriert in die Wohnung
oder die Schlafräume von Anwohnern zieht, kann nicht nur Probleme mit
seinem Vermieter bekommen, sondern schnell auch Besuch von der Polizei und
im Extremfall ein Bußgeld, da dann auch ein Verstoß gegen
immissionsschutzrechtliche Vorschriften vorliegt.
Tipp: Will man beim Grillen als Mieter
auf Nummer Sicher gehen, sollte man sich zunächst bei seinem örtlichen
Mieterverein beraten lassen.
Nähere Informationen unter
www.mieterbund-landesverband-bayern.de