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Hausmeisterkosten in Nebenkostenabrechnungen aufschlüsseln
BGH lehnt pauschalen Abzug für Verwaltungs- und Instandsetzungskosten ab
„Richtig und nachvollziehbar“, kommentierte der
Präsident des Deutschen Mieterbundes die heute veröffentlichte Entscheidung
des Bundesgerichtshofs unter anderem zu der Betriebskostenposition
„Hauswart“ (BGH VIII ZR 27/07). Der Bundesgerichtshof entschied, dass in der
jährlichen Betriebskostenabrechnung die Position Hauswart keine Kosten für
Instandhaltungs- oder Verwaltungsarbeiten enthalten dürfe. Der Vermieter
habe die Hauswartskosten deshalb differenziert aufzuschlüsseln nach
umlagefähigen Hauswartstätigkeiten und nicht umlagefähigen Verwaltungs-,
Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten. Danach müssten die nicht
umlagefähigen Kosten aus den Hauswartskosten herausgerechnet werden. Ein
pauschaler Abzug von beispielsweise 10 Prozent sei unzulässig, wenn der
Mieter die Höhe des Abschlages bezweifelt.
„Das Urteil schafft endlich Klarheit bei dem Dauerstreitthema Hauswart“ Zwar
dürften die Kosten des Hauswarts in eine Nebenkostenabrechnung eingestellt
werden, aber nur die Kosten für „echte“ Hauswartsarbeiten. Dazu gehörten zum
Beispiel Prüf- und Wartungsaufgaben, Gartenpflege oder Hausreinigung.
„Tatsächlich ist der Hauswart in der Praxis aber meistens ‚Mädchen für
alles’. Er übernimmt kleinere Reparaturen, führt Ausbesserungen durch, zeigt
Mietinteressenten die Wohnung, nimmt die Wohnung ab oder kümmert sich um
Wohnungsmängel“, erklärte Rips. „Hierfür muss der Mieter aber nicht zahlen,
auch nicht über die Betriebskostenabrechnung.“ Der Mieterbund-Präsident
begrüßte die Klarstellung des Bundesgerichtshofs, dass der Vermieter im
Regelfall konkret vorrechnen muss, welcher Kostenanteil aus der Position
Hauswart herausgerechnet werden muss. „Ein Pauschalabzug macht keinen Sinn.
Entscheidend ist der tatsächliche Zeitaufwand des Hausmeisters für die
echten Hausmeisterarbeiten einerseits und die sonstigen Arbeiten
andererseits“ |
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