Mieterrechte und Mieterpflichten rund um den Urlaub

 

Sommerzeit ist Urlaubszeit, auch für Millionen von Mietern und Mieterinnen.  All  jene, die ihre Ferien nicht in „Balkonien“ verbringen, sondern verreisen, sollten sich auch Gedanken darüber machen, was während ihrer Abwesenheit aus ihrer Wohnung wird.

Dabei geht es nicht nur um den Schutz vor Einbrechern. „Aus den Augen, aus dem Sinn!“ ist auch in mietrechtlicher Hinsicht die falsche Einstellung, da die die Wohnung betreffende Obhutspflicht des Mieters auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit fortbesteht.  Besser ist es, auch die eigene Wohnung sozusagen in den „Urlaub“ zu schicken  und vor Antritt der Reise einen regelrechten Check durchzuführen, um das Risiko eines Schadensfalls während des Urlaubs zu minimieren.

 

So sollte der Mieter die Wasserzufuhr zu Waschmaschinen und Geschirrspülern in der Wohnung nach Möglichkeit auch dann unterbrechen, wenn die Zuleitungen mit einem Auslaufstopp versehen sind. „Fehlt ein solcher, handelt der Mieter sogar grob fahrlässig, wenn er den Wasserhahn vor Antritt einer Reise nicht schließt“ erläutert der DMB-Landesvorsitzende unter Hinweis auf zahlreiche obergerichtliche Urteile die Rechtslage.  Komme es dann zu einem Wasserschaden, können Hausrat- und Haftpflichtversicherung des Mieters ihre Einstandspflicht ablehnen, wie z.B. der BGH in einer Entscheidung vom 16.07.2003 – Az. IV ZR 145/02 festgestellt hat.  Bei einem Winterurlaub ist der Mieter darüber hinaus verpflichtet, durch angemessene Beheizung der Wohnung Frostschäden zu vermeiden.

 

Muss der Mieter nach dem Mietvertrag die Hausreinigung oder die Gartenpflege durchführen, besteht diese Verpflichtung auch während des Urlaubs. Der Mieter muss also für geeigneten Ersatz sorgen, was sich am besten dadurch bewerkstelligen lässt, dass er sich mit anderen Mietern im Haus abspricht und gegebenenfalls mit ihnen die Putzzeiten tauscht.

Das Abstellen der Stromversorgung  ist aber weder erforderlich noch sinnvoll, da andernfalls das unkontrollierte Abtauen von Kühlgeräten die zwangsläufige Folge ist. Allerdings sollten schon wegen der damit verbundenen Energieeinsparung Elektrogeräte, deren Weiterbetrieb während der Urlaubszeit nicht erforderlich ist, nach Möglichkeit ganz vom Netz genommen oder zumindest völlig abgeschaltet werden. 

 

Der Mieter sollte den Vermieter oder die für diesen tätige Hausverwaltung auch darüber informieren, dass er für längere Zeit abwesend ist und dabei auch einen Ansprechpartner für den Fall benennen, dass die Wohnung im Notfall betreten werden muss. „Dabei sollte diesem Ansprechpartner auch ein Wohnungsschlüssel ausgehändigt werden, damit die Wohnung in diesem Fall ohne Probleme betreten werden kann“. Ohnehin sei es sinnvoll, einen vertrauenswürdigen Nachbarn oder Bekannten darum zu bitten, regelmäßig in der Wohnung nach dem Rechten zu schauen und z.B. auch den Briefkasten zu leeren. Der Mieter ist grundsätzlich allerdings nicht verpflichtet, dem Vermieter für die Zeit seines Urlaubs einen Wohnungsschlüssel auszuhändigen.

Nähere Informationen unter www.mieterbund-landesverband-bayern.de

Senden Sie E-Mail mit Fragen oder Kommentaren zu dieser Website an: