Mieterrechte und Mieterpflichten rund um den Urlaub
Sommerzeit ist Urlaubszeit, auch für Millionen von Mietern
und Mieterinnen. All jene, die ihre Ferien nicht in „Balkonien“
verbringen, sondern verreisen, sollten sich auch Gedanken darüber machen,
was während ihrer Abwesenheit aus ihrer Wohnung wird.
Dabei geht es nicht nur um den Schutz vor Einbrechern. „Aus
den Augen, aus dem Sinn!“ ist auch in mietrechtlicher Hinsicht die falsche
Einstellung, da die die Wohnung betreffende Obhutspflicht des Mieters auch
bei urlaubsbedingter Abwesenheit fortbesteht. Besser ist es, auch die
eigene Wohnung sozusagen in den „Urlaub“ zu schicken und vor Antritt der
Reise einen regelrechten Check durchzuführen, um das Risiko eines
Schadensfalls während des Urlaubs zu minimieren.
So sollte der Mieter die Wasserzufuhr zu Waschmaschinen und
Geschirrspülern in der Wohnung nach Möglichkeit auch dann unterbrechen, wenn
die Zuleitungen mit einem Auslaufstopp versehen sind. „Fehlt ein solcher,
handelt der Mieter sogar grob fahrlässig, wenn er den Wasserhahn vor Antritt
einer Reise nicht schließt“ erläutert der DMB-Landesvorsitzende unter
Hinweis auf zahlreiche obergerichtliche Urteile die Rechtslage. Komme es
dann zu einem Wasserschaden, können Hausrat- und Haftpflichtversicherung des
Mieters ihre Einstandspflicht ablehnen, wie z.B. der BGH in einer
Entscheidung vom 16.07.2003 – Az. IV ZR 145/02 festgestellt hat. Bei einem
Winterurlaub ist der Mieter darüber hinaus verpflichtet, durch angemessene
Beheizung der Wohnung Frostschäden zu vermeiden.
Muss der Mieter nach dem Mietvertrag die Hausreinigung oder
die Gartenpflege durchführen, besteht diese Verpflichtung auch während des
Urlaubs. Der Mieter muss also für geeigneten Ersatz sorgen, was sich am
besten dadurch bewerkstelligen lässt, dass er sich mit anderen Mietern im
Haus abspricht und gegebenenfalls mit ihnen die Putzzeiten tauscht.
Das Abstellen der Stromversorgung ist aber weder
erforderlich noch sinnvoll, da andernfalls das unkontrollierte Abtauen von
Kühlgeräten die zwangsläufige Folge ist. Allerdings sollten schon wegen der
damit verbundenen Energieeinsparung Elektrogeräte, deren Weiterbetrieb
während der Urlaubszeit nicht erforderlich ist, nach Möglichkeit ganz vom
Netz genommen oder zumindest völlig abgeschaltet werden.
Der Mieter sollte den Vermieter oder die für diesen tätige
Hausverwaltung auch darüber informieren, dass er für längere Zeit abwesend
ist und dabei auch einen Ansprechpartner für den Fall benennen, dass die
Wohnung im Notfall betreten werden muss. „Dabei sollte diesem
Ansprechpartner auch ein Wohnungsschlüssel ausgehändigt werden, damit die
Wohnung in diesem Fall ohne Probleme betreten werden kann“. Ohnehin sei es
sinnvoll, einen vertrauenswürdigen Nachbarn oder Bekannten darum zu bitten,
regelmäßig in der Wohnung nach dem Rechten zu schauen und z.B. auch den
Briefkasten zu leeren. Der Mieter ist grundsätzlich allerdings nicht
verpflichtet, dem Vermieter für die Zeit seines Urlaubs einen
Wohnungsschlüssel auszuhändigen.
Nähere Informationen unter
www.mieterbund-landesverband-bayern.de