Unzählige
Vertragsklauseln unwirksam
Der Bundesgerichtshof hat
geurteilt: Das es sich auch dann um einen starren und deshalb unwirksamen
formularmäßig vereinbarten Fristenplan handelt, wenn die Fristen ohne
weiteren Zusatz im Mietvertrag bezeichnet sind. Beispiel: Der Mieter hat
Schönheitsreparaturen durchzuführen in Küche, Bad und WC alle 3 Jahre, in
den übrigen Räumen alle 5 Jahre. Die Konsequenz: Der Mieter muss nicht
renovieren.
Ist – wie hier – die
vertragliche Regelung über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen
unwirksam, kann sich der Vermieter auch nicht auf die zusätzlich im
Mietvertrag vereinbarte „quotenmäßige Abgeltung angefangener
Renovierungsintervalle“ berufen. Die Kostenregelung, die so genannte
Quotenklausel, verliert ihre Grundlage. Das Gleiche gilt für mögliche
Vermieteransprüche auf Schadensersatz. Es liegt keine wirksame Vereinbarung
über die Übertragung von Renovierungspflichten vor.
Nach Einschätzung sind von
dieser Rechtsprechung mehrere hunderttausend Verträge betroffen. Mieter
müssen nicht renovieren und nicht zahlen.
Im Zweifel sollten sich
Mieter jetzt bei ihrem örtlichen Mieterverein beraten lassen, bevor sie
mehrere tausend Euro für Renovierungsarbeiten in ihrer Wohnung zahlen.
Die so
genannte Tapeten-Klausel, nach der der Mieter verpflichtet werden soll, beim
Auszug alle Tapeten zu entfernen, ist unwirksam. Wichtig sei, dass der
Bundesgerichtshof klargestellt hat, dass es keine Rolle spielt, dass die
Klausel den Mieter nur zur Entfernung und nicht auch zur Wiederanbringung
von Tapeten verpflichtet. Die „Tapeten-Klausel“ wird letztlich behandelt wie
Endrenovierungsklauseln. Die sind nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs unwirksam, wenn sie den Mieter verpflichten, unabhängig
von der Dauer des Mietverhältnisses und vom Zeitpunkt der letzten
Schönheitsreparaturen Renovierungsarbeiten vorzunehmen.
Auch die
Klausel „Der Mieter ist verpflichtet, die während der Dauer des
Mietverhältnisses notwendig werdenden Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß
auszuführen. Auf die üblichen Fristen wird insoweit Bezug genommen (z. B.
Küche, Bäder: 3 Jahre, Wohn- und Schlafräume: 4 bis 5 Jahre,
Fenster/Tür/Heizkörper: 6 Jahre)“ ist unwirksam. Nach den Entscheidungen des
Bundesgerichtshofs handelt es sich hier um starre Renovierungsklauseln, sie
sind demzufolge unzulässig. Der Mieter muss nicht renovieren und nichts
zahlen.
Der Direktor
des Deutschen Mieterbundes rief alle Mieter auf, die
Schönheitsreparatur-Klausel in ihrem Mietvertrag jetzt prüfen zu lassen.
Aufgrund einer Vielzahl von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in den
letzten Monaten dürften hunderttausende von Vertragsklauseln unwirksam sein.
„Lassen Sie bei Ihrem örtlichen Mieterverein klären, ob Sie renovieren
müssen oder nicht. Mehrere tausend Euro können Mieter sparen, wenn sie hier
ihre Rechte kennen und wahrnehmen.“
Abgeltungsklauseln in
Mietverträgen legen fest, dass der Vermieter anteilige Renovierungskosten
von seinem Mieter fordern darf, obwohl bei dessen Auszug die üblichen
Schönheitsreparaturen noch nicht fällig waren. Beispiel: „Zieht der Mieter
vor Ablauf der für die Schönheitsreparaturen vorgesehenen Fristen aus, so
muss er seiner Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen
durch Zahlung des unten ausgewiesenen Prozentsatzes der Kosten der
Schönheitsreparaturen nachkommen:
nach 12 Monaten… 20 Prozent
…
nach 24 Monaten … 40 Prozent
…
nach 36 Monaten … 60 Prozent
…
nach 48 Monaten … 80 Prozent
…
Der Bundesgerichtshof hat
hierzu jetzt erklärt, dass nicht nur Vertragsklauseln unwirksam sind, die
dem Mieter die Ausführung von Schönheitsreparaturen während des laufenden
Mietverhältnisses nach einem starren Fristenplan auferlegen. Auch
Abgeltungsklauseln, die auf einer starren Berechnungsgrundlage beruhen,
benachteiligen den Mieter unangemessen, weil sie keine Berücksichtigung des
tatsächlichen Erhaltungszustandes der Wohnung zulassen. Bei einem
überdurchschnittlichen Erhaltungszustand der Wohnung würde eine starre
Abgeltungsregelung dazu führen, dass der Mieter mit deutlich höheren
zeitanteiligen Renovierungskosten belastet wird, als es dem tatsächlichen
Zustand der Wohnung entspricht. Konsequenz ist, dass der Vermieter, der
seinen vermeintlichen Renovierungsanspruch bereits mit der Mietkaution des
Mieters verrechnet hatte, jetzt den Kautionsbetrag zurückzahlen muss. Die
Schönheitsreparaturklausel „Der Mieter darf nur mit Zustimmung des
Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart abweichen“ ist
unwirksam.